- Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP),
- Tris(monochlorpropyl)-phosphat (TCPP),
- Tris(n-butyl)phosphat (TNBP) ,
- Triphenylphosphat (TPP)
- Tris(2-ethylhexyl)phosphat (TEHP)
- Tris(2-butoxyethyl)phosphat (TBEP)
Bei diesen Sustanzen handelt es sich um Phosphorsäureester, die als
Weichmacher und Flammschutzmittel mit leicht biozider Wirkung eingesetzt werden. Verwendet
werden sie in Lacken, z. B. für Holz, und in Teppichen sowie in sonstigen
Kunststoffartikeln. Auch in Couchbezügen haben wir diese Verbindungen in nennenswerter
Konzentration gefunden. Hier war eine Reizwirkung beim Benutzen der Couch feststellbar.
Flammschutzmittel auf Phosphorsäureesterbasis können nach unserer Erfahrung bei
entsprechend sensibilisierten Personen Reizungen ähnlich denen von Formaldehyd,
allergie-ähnliche Erscheinungen und andere Probleme verursachen. Nach dem
Chemikaliengesetz bzw. der Gefahrstoffverordnung ist z.B. TCEP mit dem Symbol Xn
(gesundheitsschädlich) und mit den Sätzen R 22, R36/38 (gesundheitsschädlich, reizt die
Augen und die Haut) zu versehen. Ob bei geringeren Konzentrationen und Dauerexposition
Probleme auftreten, ist nach unseren Unterlagen nicht bekannt. Wir haben jedoch die
Beobachtung gemacht, daß bei sensiblen Personen bei Auftreten dieser Verbindung
Reizerscheinungen allgemeiner Art auftreten können (Augenbrennen, Hals-/
Schleimhautbeschwerden, verstopfte Nase, Hautausschläge ... ). Eine Anreicherung im
Organismus ist nicht zu befürchten.

© Schadstoffberatung Tübingen 10.05.2006 li
|