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Siehe auch Faserzement
Asbest wird als natürliches Erdgestein gewonnen und seit mindestens 2000 Jahren für
vielfältige Zwecke verwendet. Der Begriff 'Asbest' stammt aus dem Griechischen und
bedeutet unauslöschlich, unvergänglich.
Asbest vereinigt in sich einzigartige Kombinationen begehrter technischer
Eigenschaften: chemische Beständigkeit, Unbrennbarkeit, Isoliervermögen,
Verspinnbarkeit, Verrottungsfestigkeit, mechanische Festigkeit sowie gute
Einbindungsfähigkeit in anorganische und organische Bindemittel.
Asbest wurde in mehr als 3000 Produkten verarbeitet. Praktisch alle Anwendungen lassen
sich den zwei Bereichen Verstärkung (Kunststoffe und mineralische Produkte) sowie
Dämmung (Brandschutz, Schallschutz, Hitze- und Feuchtigkeitsschutz) zuordnen.
Gesundheitliche Bedeutung:
Akute toxische Wirkungen gehen von Asbest nicht aus. Asbest wirkt also
langfristig (chronisch) krankheitsverursachend. Die Inhalation von Asbest-Feinstaub kann
einen fibrogenen Effekt (Entstehung von Narbengewebe; Entstehung von Asbestose) oder einen
krebserzeugenden Effekt haben.
Die Zeit zwischen dem krankmachenden Ereignis (Einatmen von Asbeststaub) und dem
Krankheitseintritt liegt bei asbestfaserbedingten Tumoren zwischen 10 und 60 Jahren.
Gefährdungsbeurteilung:
Von Asbestprodukten können durch Alterung, Erschütterungen, thermische
Wechselbeanspruchung, Luftbewegung oder Beschädigungen in erheblichem Umfang Asbestfasern
in atembarer Form freigesetzt werden, die beim Menschen zu Krebserkrankungen führen
können.
Nach ihrem Gefährdungspotential werden die verschiedenen Asbestprodukte in zwei
Gruppen eingeteilt: schwachgebundene (Rohdichte unter 1 kg/dm³) und festgebundene
Asbestprodukte (Rohdichte über 1 kg/dm³).
Da im Falle schwachgebundener Asbestprodukte die Gefahr der Faserfreisetzung besonders
groß ist und damit eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Nutzer von Gebäuden
vorliegen kann, müssen Gefährdungspotential und Sanierungsdringlichkeit
schwachgebundener Asbestprodukte von einem Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Asbestrichtliniern ermittelt werden.
Sanierung, Entsorgung:
Die sachverständige Beurteilung auf der Grundlage der Asbestrichtlinie
legt die Dringlichkeit einer Sanierung fest. Asbestsanierungen dürfen nur von
qualifizierten Fachfirmen (Nachweis der Sachkunde, Geräteausstattung) durchgeführt
werden. Einzelheiten enthalten die einschlägigen regelwerke, insbesondere Die TRGS 519.
Die Entsorgung asbesthaltiger Abfälle erfolgt nach den Bundes-, Landes und kommunalen
Vorschriften.

© Schadstoffberatung Tübingen 10.05.2006 li
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